Mietpreisbremse in Niedersachsen als ungültig erklärt
Niedersachsen muss die Mietpreisbremse drei Jahre nach Inkrafttreten nachbessern und neu verabschieden. Das Amtsgericht Hannover hat das Gesetz für unwirksam erklärt. Grund ist ein simpler Formfehler. Die Korrektur wird nach Angaben des Bauministeriums mindestens sechs Monate dauern.
Verabschiedung und Begründung müssen zeitlich zusammen liegen
Aufgefallen war der Formfehler dem Amtsgericht Hannover, das sich mit der Klage einer Mietrechts-Agentur beschäftigen musste: Es ging darum, dass diese den ehemaligen Vermieter eines Paares zwingen wollte, den Mietpreis der Vormieter herauszugeben. Diese Klage hat das Gericht abgewiesen, weil es das Gesetz wegen eines Formfehlers als unwirksam eingeschätzt hat (Az.: 514 C 7045/19). Nach Angaben des Bauministeriums müssen bereits sechs weitere Bundesländer bei der Mietpreisbremse nachbessern, unter anderem weil die Begründung zur Verordnung zu spät veröffentlich wurde. Wegen Formfehlern hatten zum Beispiel Gerichte in Hamburg und München sowie in Stuttgart die Mietpreisbremsen für ungültig erklärt und die Landesregierungen aufgefordert, die Fehler zu beheben.
Mietpreisbremse: Niedersachsen prüft, wo sie künftig noch gelten soll
Niedersachsen müsse nun neu bewerten, in welchen Regionen es die Mietpreisbremse anwenden will, sagte der Ministeriumssprecher. Von der nun für unwirksam erklärten Verordnung waren viele Städte und Gemeinden wie z.B. Braunschweig, Hannover, Osnabrück und Wolfsburg erfasst. Auch bestehende Mietverhältnisse waren von der Niedersächsischen Mieterschutzverordnung betroffen: In den 19 Städten und Gemeinden war die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren abgesenkt worden.
Schließlich wurde für diese Städte und Gemeinden auch die Kündigungssperrfrist nach Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung verlängert: Ein Käufer sollte eine Frist von fünf Jahren abwarten, bevor er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs oder Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks hätte kündigen dürfen. Die regelmäßige Sperrfrist beträgt drei Jahre.
Quelle: www.haufe.de
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