Welche Darlehensverträge während der Pandemie sind von einer Stundung erfasst?
Von der Stundungsregelung erfasst sind grundsätzlich nur Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden und durch einen Verbraucher als Darlehensnehmer zu privaten Zwecken abgeschlossen wurde. Entscheidend ist die Verbrauchereigenschaft im Hinblick auf den konkreten Darlehensvertrag. So können Darlehensverträge, die ein Unternehmer zu privaten Zwecken schließt, von der Regel erfasst sein, etwa wenn ein Restaurantbetreiber zur Finanzierung seines Eigenheims einen Darlehensvertrag abschließt.
Darlehensverträge von Unternehmern zu gewerblichen Zwecken werden dagegen von der Regelung derzeit nicht erfasst. Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus und seinen wirtschaftlichen Auswirkungen beobachten und prüfen, ob Bedarf für die Einbeziehung weiterer Gruppen von Darlehensnehmern besteht.
Quelle: www.bundesregierung.de Bild: www.pixabay.com
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